Das Verkehrsopfer hat v.a. im Strafverfahren Mitwirkungsrechte:
- Beteiligungsrecht
- als strafrechtliche Nebenklägerschaft
- Adhäsionsklagerecht
- als zivilrechtliche Adhäsionsklägerschaft
- mit Anspruch auf Beurteilung der Haftungsquote
- Behördenpflicht, das Opfer über die Strafverfahrens-Eröffnung zu informieren
- Rechtsmittellegitimation des Opfers
- bei Nichteröffnung des Strafverfahrens
- bei Strafverfahrenseinstellung
In einem separaten Zivilverfahren steht dem Verkehrsopfer die Mitwirkung in folgender Hinsicht zu:
- Anspruch auf Beurteilung der Haftungsquote