Taxi-Standplätze

Der Taxi-Betrieb setzt nebst des Taxi-Fahrzeugs voraus, nämlich:

Allgemeines

  • Der klassische Taxi-Standplatz wird von der Kommune durch Beschilderung und Strassenmarkierung an Publikums-Frequenzstellen zur Verfügung gestellt
  • Auch die SBB stellen teilweise bei ihren Bahnhöfen Flächen als Taxistandplätze zur Verfügung.
  • Taxistandplätze sind ferner anzutreffen in:
    • Flughäfen
    • Einkaufszentren
    • usw.

Taxi-Standplatz-Signalisation

  • Grundlage
    • Signalisationsverordnung (SR 741.21)
  • Ausgestaltung des Taxistandplatzes
    • Parkverbot auf Taxi-Standplatz / Ausgestaltungen
      • Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (Ausgestaltung: gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22)
      • Parkverbotsfelder (Ausgestaltung: gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz)
  • Parkverbot und bedingtes Halteverbot
    • Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die als berechtigt bezeichneten Fahrzeuge nicht behindert werden
    • Unberechtigte Nutzung Taxistandplätzen (unlautere Benutzung durch Dritte)