Zusicherungen (unfallfrei, ab MFK, …)

Ausgangslage

Besonders zugesicherte Fahrzeugeigenschaften des Verkäufers sollten im Autokaufvertrag schriftlich festgehalten werden.

Zusicherungshaftung

Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist vielschichtig:

Rechtsgrundlagen

  • OR 197
  • OR 205

Definition

  • Zusicherung gemäss OR 197   =         Vertraglich Erklärung des Verkäufers, dass er für das Vorhandensein einer Eigenschaft einstehe, und Einigung der Parteien darüber

Zusicherungsanlass

  • Zusicherungs-Abgabe aus eigener Verkäuferinitiative
  • Zusicherungs-Abverlangen des Käufers

Formulierungsweise

  • Positive Formulierung
    • Zusicherung, dass das gewisse Eigenschaften habe
  • Negative Formulierung
    • Zusicherung, dass gewisse Mängel nicht vorhanden seien
      • Auto hat kein Rost
      • Auto hatte keinen Unfall

Voraussetzungen für die Zusicherungshaftung

  • Erfordernis, dass der Verkäufer garantiert, das Auto habe die zugesicherten Eigenschaften
    • Verkäufer muss die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft übernehmen und
    • zu erkennen geben, dass er für die Folgen einstehen wolle, wenn sie fehlen würden
  • Einigung der Autokaufvertragsparteien, wonach das Vertragsgegenstand bildende Auto eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft haben soll
    • Einseitige Erklärungen des Verkäufers begründen keine Zusicherungshaftung
      • Konkludente Bezugnahme kann einseitige Zusicherungserklärung zur Parteieinigung im Vertrag führen
        • zB Kilometerstand in Verkaufsannonce
        • zB Kilometerstand auf Verkaufsschild
  • Form
    • Kein Formzwang
    • Stillschweigende, konkludente oder gar aus den Umständen zu schliessende Zusicherungsabrede

Abgrenzungen

  • Anpreisungen
    • =   Herausstreichen bestimmter Kauflust weckender Hinweise auf Auto-Vorzüge in Kleinanzeigen oder im Verkaufsgespräche
    • Anwendungsfälle
      • wie neu / neuwertig
      • Gepflegtes Auto
      • aus erster Hand / Ersthandfahrzeug
      • vollständiges Serviceheft mit allen Belegen
      • Nur im Sommer gefahrenes Auto
      • immer Garage
      • keine Steinschläge
      • foliert, leicht rückrüstbar
      • etc.
    • Weitergehend als eine blosse Anpreisung sind folgende
      • Beschaffenheitsangaben
        • „ausserordentlich guter Zustand“
        • „Sammler-Topzustand“
        • „technisch und optisch top“
      • Zusagen
        • Vollgarantie
  • Gewöhnliche Eigenschaftsvereinbarung
    • =   konkrete Beschaffenheitsangabe, die der Verkäufer aber nicht zusichert
    • Die gewöhnliche Eigenschaftsvereinbarung ist ein Zwischenform zwischen Anpreisung und zugesicherter Eigenschaft
      • Die Zuordnung der Verkäufererklärung hinsichtlich einer bestimmten Eigenschaft des Autos ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände, nach Treu und Glauben und in Anwendung der Verkehrssitte zu würdigen
      • Sachkunde von Verkäufer und Käufer, Vertragsform und Eigenschaften-Formulierung bei einem schriftlichen Vertrag, das Fahrzeugalter sowie ein auffallend niedriger Kaufpreis spielen dabei eine wichtige Rolle
  • Selbständige Garantie
    • =   selbständiges Erfolgsversprechen des Verkäufers, wonach er für einen Erfolg einstehen wolle, der über die vertragsgemässe Auto-Beschaffenheit hinausgeht
      • zB hoher Wiederverkaufspreis
    • keine Anwendung der Vorschriften über die Sachmängelhaftung
    • Massgeblichkeit der allgemeinen Regeln über die gegenseitigen Verträge
  • Unselbständige Garantie
    • =   individuelle Garantie des Occasionshändlers im Sinne einer vertraglichen Erweiterung oder Modifikation der gesetzlichen Gewährleistungsrechte, nach Kilometerleistung oder Zeitraum
      • Haltergarantie (kostenlose Nachbesserung der in der Garantie genannten Mängelarten)
      • Keine Nachweispflicht des Autokäufers, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf vorbestand
    • Unselbständige Zusicherung, weil eine Personalunion von Gewährleistendem und „Garanten“ (Verkäufer) besteht
    • Anwendungsfall und -beispiel
      • Einstehen des Verkäufers für die Funktionsfähigkeit angeführter Fahrzeugteile während der Garantiezeit oder während einer bestimmten Kilometerlaufleistung
        • „Es besteht eine Garantie von 5‘000 km auf Motor, Getriebe, Hinterachse und Lenkung“
      • =   Nachbesserungspflicht
    • Fehlschlagen oder kostenbedingte Ablehnung der Nachbesserung durch den Verkäufer nach Eintritt des Garantiefalls
      • Recht des Käufers auf Wandelung oder Minderung, da die Gewährleistungspflicht durch die Garantie lediglich modifiziert wurde

Anwendungsfälle

  • Zusicherung „aus erster Hand“ (Gütezeichen für Autokäufer)
  • Zusicherung „ab MFK“
  • Zusicherung „werkstattüberprüft“
  • Zusicherung „alles ok“
  • Zusicherung „alles ok, ausser Mängel gemäss Mängelprotokoll im Vertragsanhang“
  • Zusicherung „Motor ok“
  • Zusicherung „nach grosser Inspektion“
  • Zusicherung der Unfallfreiheit
  • Zusicherung der Autolaufleistung wie sie auf dem Kilometerzähler zu lesen ist
  • Zusicherung, dass das verkaufte Auto keinen Rost aufweise
  • Zusicherung, dass während Besitzesdauer kein Hagelschaden eingetreten ist
  • Zusicherung, dass Oldtimerauto bzw. Veteranenfahrzeug „aus der Zeit“ ist
  • Zusicherung, dass Oldtimerauto ein Unikat ist

Besonderheiten

  • Zusicherung setzt vertragliche Gewährleistungsbeschränkungen ausser Kraft
  • Zusicherungshaftung geht weiter als die allgemeine Mängelhaftung
    • Kein Haftungsausschluss für den Verkäufer bei zugesicherten Eigenschaften, wenn der Mangel dem Käufer bei Vertragsabschluss infolge seiner groben Fahrlässigkeit unbekannt blieb (vgl. OR 200 Abs. 2)
  • Sachgewährleistungspflicht – im Gegensatz zur gewöhnlichen Mängelhaftung – auch wenn das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft kein Mangel bildet, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Autos aufhebt oder erheblich mindert

Zeitpunkt der Zusicherung

  • Normalfall
    • Zusicherung vor oder bei Vertragsschluss
  • Ausnahmefälle
    • Nachträgliche Zusicherung der Sachgewährleistungspflicht
      • =   Aenderung oder Ergänzung des geschlossenen Autokaufvertrages

Verletzungsfolgen

  • Einstehen müssen des Verkäufers