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Werkvertrag

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Gefahrentragung

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Gefahrentragung beinhaltet die Risikotragung im Falle des Werkuntergangs vor Ablieferung:

Grundlage

Gefahrengegenstand

Preisgefahr

  • =   Risiko für den Bestand der Werklohn-Forderung

Leistungsgefahr

  • =   Risiko für den Bestand des Anspruchs auf Werk-Herstellung

Sachgefahr

  • =   Risiko für den Verlust des Stoffes oder der Sache

Gefahrentragung vor Werkablieferung beim Unternehmer

Werkuntergang vor Ablieferung ohne Verschulden des Unternehmers (Zufall)

  • Preisgefahr
    • Unternehmer
    • Der Unternehmer hat weder Anspruch auf den Werklohn noch auf seine Auslagen (vgl. OR 376 Abs. 1)
  • Leistungsgefahr
    • Unternehmer trifft Leistungsgefahr immer, wenn er die Preisgefahr trägt
      • > Werkwiederherstellungspflicht
      • > Leistungspflicht
        • Unternehmer muss ein zweites Werk herstellen
        • Unternehmer hat Anspruch auf eine einmalige Vergütung, nicht aber auf Entschädigung seines Mehraufwands aus dem Bauwerkuntergang
      • Befreiung von der Leistungspflicht
        • Unternehmer ist nur von der Leistungspflicht befreit, wenn
          • sich der Besteller in Abnahmeverzug befand
          • die Untergangsgründe aus der Besteller-Sphäre stammen
        • Vgl. hiezu OR 376 Abs. 3
  • Sachgefahr
    • (zufälliger) Untergang des Stoffs (Baugrund, Material, zu bearbeitende Gegenstände etc.) trägt diejenige Werkvertragspartei, die den Stoff lieferte (OR 376 Abs. 2)

Ausnahmen von der Gefahrentragung des Unternehmers

  • Gefahrentragung bei Annahmeverzug des Bestellers (OR 376 Abs. 1 a.E.)
    • Preis- und Leistungsfahr zL Besteller
      • Befand sich der Besteller zum Untergangs-Zeitpunkt in Annahmeverzug (Gläubigerverzug) trifft ihn die
      • Preisgefahr
      • Leistungsgefahr
    • Der Besteller hat daher dem Unternehmer den Werklohn zu entrichten und die Auslagen zu ersetzen; der Anspruch auf Werkherstellung ist untergegangen
  • Werkuntergang infolge Besteller-Mängeln oder Besteller-Anweisungen (OR 376 Abs. 3)
    • Preisgefahr zL Besteller
      • Der Besteller trägt die Preisgefahr, wenn das Werk wegen seiner Stofflieferung oder seinen Anweisungen untergegangen ist
        • Der Unternehmer hat Anspruch auf
          • die ihm aufgrund der geleisteten Arbeit geschuldete Vergütung
          • Ersatz seiner Auslagen
      • Anspruchsvoraussetzung für den Unternehmer
        • Rechtzeitiger Gefahrenhinweis (OR 376 Abs. 3)
        • Exkulpationsmöglichkeit
          • Durfte und musste der Unternehmer die Fehlerhaftigkeit von Stoff und/oder Weisung nicht erkennen, gereicht ihm dies nicht zum Nachteil
    • Schadenersatz zL Besteller
      • Hat der Besteller ein Verschulden am Werkuntergang zu vertreten, kann der Unternehmer ferner Schadenersatz im Umfange des sog. „positiven Vertragsinteresses“ verlangen
      • Voraussetzung
        • Hinweis des Unternehmers auf die betreffende Gefahr an den Besteller
      • Vgl. hiezu OR 376 Abs. 3 

Gefahrentragung nach Werkablieferung beim Besteller

Werklohnzahlungspflicht des Bestellers

  • Der Besteller hat dem Unternehmer den Werklohn trotz Untergang des Werks zu entrichten, vorausgesetzt das Werk wurde vertragskonform hergestellt

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