LAWINFO

Vertrag / Vertragsrecht

QR Code

Absichtliche Täuschung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der absichtlichen Täuschung wird ein Vertragsschliessender von der Gegenpartei oder von einem Dritten durch gewollte Irreführung zum Vertragsabschluss verleitet:

Begriff

  • Absichtliche Täuschung   =   Verfälschung der Willensbildung durch absichtliche und widerrechtliche Irreführung

Grundlage

  • OR 28
  • Weitere Sonderbestimmungen
    • OR 192 Abs. 3
    • OR 199
    • OR 203
    • VVG 4-8 (Versicherungsvertragsgesetz)

Zweck

  • Schutz der Willensfreiheit

Wirkung der Täuschung

  • Die Täuschung verursacht bei der getäuschten Partei einen Motivirrtum oder hält diesen aufrecht

Anfechtung des Vertrages

  • Die Vertragsanfechtung aufgrund absichtlicher Täuschung ist auch dann möglich, wenn der Irrtum ein unwesentlicher ist

Wirkung der Anfechtung

  • Der Vertrag wird für den Getäuschten einseitig unverbindlich

Schranken der Vertragsfreiheit

  • Die Möglichkeit, Verträge aufgrund von absichtlicher Täuschung nach OR 28 anzufechten, kann vertraglich nicht wegbedungen werden

Voraussetzungen

Täuschungshandlung

  • Täuschung durch aktive Handlung
    • Vorspiegelung falscher Tatsachen
    • Unterdrückung vorhandener Tatsachen
  •  Tatsachen
    • Begriff
      • Tatsachen sind objektiv feststellbare Zustände, Ereignisse tatsächlicher Art oder rechtlicher Art.
    • Inhalt
      • Tatsachen betreffen
        • Innere Umstände oder
          • Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei
        • Äussere Umstände
          • Zahlungswille der Gegenpartei
  • Form der Täuschungshandlung
    • Täuschungshandlungen können ausdrücklich oder konkludent erfolgen
    • Schweigen als Täuschungshandlung
      • Irrtum muss für den Schweigenden erkennbar sein
      • Schweigender ist aufklärungspflichtig aufgrund Vertrag, Gesetz, Grundsatz von Treu und Glauben oder der herrschenden Anschauung (vgl. BGE 117 II 218 E. 6)

Täuschungsabsicht

  • Wissen
    • Täuschender weiss, dass er dem Vertragspartner falsche Tatsachen vorspiegelt oder vorhandene Tatsachen unterdrückt
  • Willen
    • Täuschender will oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Handlung beim Vertragspartner zu einem Irrtum führt
  • Vorsatz

Widerrechtlichkeit

  • Die Täuschungshandlung muss widerrechtlich sein
  • Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorhanden sein

Täuschung durch Dritte

Hintergrund

  • Kannte der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die von einem Dritten absichtlich verübte Täuschung der Gegenpartei oder hätte er sie kennen sollen, so kann die getäuschte Gegenpartei den Vertrag anfechten

Grundlage

  • OR 28 Abs. 2

Dritte

  • Dritte können grundsätzlich alle Personen sein, die nicht Vertragspartner des Getäuschten sind
    • Handlungen dieser Personen werden dem Vertragspartner zugerechnet (Anwendung von OR 28 Abs. 1)
  • Abschlussgehilfen oder Vertreter sind keine Dritten

Fahrlässigkeit

  • Fahrlässigkeit des Vertragspartners genügt
    • Vgl. Wortlaut von OR 28 Abs. 2 „hätte kennen sollen“

Wenn Dritter Täuschung nicht kannte

  • OR 28 Abs. 2 greift nicht, wenn der Vertragspartner die Täuschung des Dritten nicht kannte und nicht kennen sollte
  • Getäuschte kann gegebenenfalls ein Irrtum gelten machen
    • OR 23 ff.

Unwahre Angaben bei der Beantwortung von Fragen

Hintergrund

  • Das Recht der einen Partei auf wahrheitsgetreue Beantwortung wird durch das Persönlichkeitsrecht des anderen bei Fragen im Zusammenhang mit persönlichen Lebenssachverhalten beschränkt

Grundlagen

  • Art. 27 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)
  • Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; 235.1)

Anwendungsfälle

  • Fragen zur Konfession
  • Fragen zur Schwangerschaft
  • Fragen zur Parteizugehörigkeit
  • Fragen über Krankheiten

Anspruch auf wahrheitsgetreue Beantwortung

  • Gegenpartei hat Anspruch auf wahrheitsgetreue Beantwortung, falls Information von unmittelbarem und objektivem Interessen hinsichtlich des geplanten Vertragsschlusses ist

Gesetzestext

Literatur

  • Huguenin Claire, Die absichtliche Täuschung durch Dritte – Art. 28 Abs. 2 OR, SJZ 1999, S. 261 ff.
  • Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 197 ff.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.