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Autorecht

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Vertrags-Fallstricke

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie bei jedem Vertrag gibt es auch beim Neuwagen-Kaufvertrag sog. „Fallstricke“:

Preisaufschläge

Klausel, wonach Preisaufschläge zwischen Kaufvertragsunterzeichnung und Autoablieferung auf den Neuwagen-Käufer überwälzt würden

Abgabenerhöhungen

Klausel, wonach bei einer Abgabenerhöhung (Zölle, MWST uam) die Mehrabgabe alleine vom Neuwagenkäufer zu tragen sind

Übereinstimmungsfiktion

Bestätigungsklausel, wonach alle Angaben des gelieferten Autos wie Modell, Typ, Motorisierung, Jahrgang, Farbe und Ausstattung mit dem bestellten bzw. besichtigten Fahrzeug als übereinstimmend anerkannt gelten

Änderungsvorbehalte

Klausel, wonach technische Daten, Form, Farbe und Ausstattung nur Annäherungswerte darstellten und Änderungen vorbehalten würden

Lieferfristverlängerung

Klausel, wonach aus einem Lieferverzug keine Haftungsfolgen resultieren würden

Nachbesserungsrecht anstelle Wandelung und Minderung

Klausel, wonach im Mängelfalle der Neuwagen-Käufer nur Anspruch auf Nachbesserung und nicht auf Minderung oder Wandelung habe

Schriftformvorbehalt

Schriftformklausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften

Widerrufsrecht des Autohändlers

Klausel, wonach der Markenhändler die Kaufabrede binnen bestimmter Frist widerrufen dürfe

Höhere Gewalt / Force Majeure

Risikozuweisung an den Autokäufer bei Eintritt eines aussergewöhnlichen, unvorhersehbaren und von aussen einwirkenden Ereignisses, welches unabwendbar sei, völlig unerwartet eintritt und vom menschlichen Verhalten unabhängig ist

Es ist unabdingbar, vor Unterzeichnung den Vertrag genau zu lesen, auf Akzeptanz der einzelnen Klauseln zu prüfen und inakzeptable Klauseln abzulehnen. Grundsätzlich sind die Konditionen resp. die Formulierung der Vertragsklauseln Verhandlungssache. Es ist die Frage des Abschlussinteresses, der Marktmacht (Angebot und Nachfrage) und des Verhandlungsgeschicks, wer sich bei welchen Vertragspunkten durchsetzt.

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