FÜHRERAUSWEIS

Allgemein

Ist Fahrprüfung einmal bestanden, hat jeder Autofahrer bemüht zu sein, den Führerschein zu behalten oder ihn wieder zu erlangen.

Fahrer, die die Verkehrsregeln gröblich verletzen, nicht fahrtalentiert oder süchtig sind, werden sich früher oder später leider mit den folgenden Themen befassen müssen:

Führerausweisentzug

Fahren in angetrunkenem Zustand

Zuzüger aus dem Ausland / Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen

Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz wohnen, müssen beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons Ihren Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis umtauschen. Der Austausch sollte vor Ablauf der zwölf Monate beantragt werden, andernfalls verfällt die ausländische Fahrberechtigung und die betreffende Person muss in der Schweiz – wie ein Neulenker- den Fahrausweis durch Fahrprüfung wieder erwerben.

Aberkennung ausländischer Führerausweise in der Schweiz

Schweizer Behörden dürfen ausländische Führerausweise

  • infolge des Territorialitätsprinzips nicht entziehen;
  • aber aberkennen, mit der Wirkung, dass der ausländische Führer von seinem Ausweis in der Schweiz keinen Gebrauch machen darf (vgl. VZV 45 Abs. 1 i.V.m. SVG 25 Abs. 2 lit. b; Übereinkommen über den Strassenverkehr, abgeschlossen am 08.11.1968 in Wien, in der Schweiz in Kraft getreten am 11.12.1992 (Wiener Abkommen, SR 0.741.10));
  • aufgrund der Regeln, die auch für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten, aberkennen

Die Führerausweis-Aberkennung hat folgende Wirkungen:

  • Der ausländische Führer darf auf schweizerischem Territorium während der Dauer der Aberkennung kein Motorfahrzeug führen (vgl. 42 Abs. 1 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Strassenverkehr (Wiener Übereinkommen, SR 0.741.10)).