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Autorecht

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Motorfahrzeughaftpflichtversicherung

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

  • =   obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (Versicherungsobligatorium)
    • Jeder Mfz-Halter ist für die Inverkehrsetzung eines Auto zur Versicherung der Risiken mittels einer obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung verpflichtet
    • Das Strassenverkehrsamt gibt erst ein Kontrollschild heraus, wenn der Halter den Versicherungsnachweis erbracht hat
    • Im Falle der Nichtbezahlung der Mfz-Haftpflichtversicherungs-Prämien teilt der Versicherer nach erfolgloser Fristansetzung das Dahinfallen der Versicherung dem Strassenverkehrsamt mit, welches das Kontrollschild – notfalls durch die Polizeiorgane – einzieht
  • Prämie als Gegenleistung für Versicherungsschutz
    • Die Versicherer berechnen die Prämien gestützt auf zwei Werte:
      • Grundprämie (100%)
      • Bonusstufe
        • Pro schadenfreies Jahr reduziert sich die Versicherungsprämie um eine Bonusstufe
        • Nach einem Schadenfall erhöht sich die Versicherungsprämie meist um 4 Stufen (Malus)
  • Schadenfall
    • Bonus-/Malus-System
      • Branchenüblich ist, dass bei Schadenlosigkeit die Prämie sukzessive bis zu einem bestimmten Prozentsatz reduziert (Bonus) und, dass bei einem oder mehreren Schadenfällen die Prämie (wieder) ansteigt (Malus)
    • Bonusschutz
      • Bestimmte Versicherer bieten einen sog. Bonusschutz, d.h. die Prämie bleibt unabhängig vom Schadenverlauf unveränderlich

Deckung

  • Personen- und / oder Sachschäden, gleichgültig, wer im Zeitpunkt des Schadenereignisses das Fahrzeug lenkte
  • Garantiesumme abhängig von der Motorfahrzeug-Art

Direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten vs. Haftpflichtversicherer

  • Der geschädigte Dritte hat gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein direktes Forderungsrecht; er muss sich also – anders als bei anderen (Haftpflicht-)Versicherungen nicht an den Schädiger halten, sondern kann seine Ansprüche direkt bei dessen Mfz-Haftpflichtversicherer geltend machen

Ergänzende, nicht obligatorische Versicherungen

Exkurs: Händlernummer (sog. «U-Nummer»)

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