Der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer kann bei der Versicherung ausschliessen:
Sachschäden von Personen, für die Halter verantwortlich ist
- Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach SVG verantwortlich ist
Sachschäden des Ehegatten
- Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister
Sachschäden, für die das SVG nicht anwendbar ist
- Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach dem SVG haftet
Ansprüche aus Rennunfällen
- Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach SVG 72 vorgeschriebene Versicherung besteht
(vgl. SVG 63 Abs. 3).
Nicht alle Versicherer machen von der Möglichkeit zum Haftungsausschluss Gebrauch.
» Weiterführende Informationen unter Gebrauchsleihe | gebrauchsleihe.ch