Für die vom Dritten verursachten Schäden hat der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer einzustehen. Der Geschädigte hat im Rahmen dieses Zwangsversicherungsbereichs ein „direktes Forderungsrecht“.
Bei allen anderen, fakultativen Autoversicherungen steht zum Schutze des Geschädigten das Versicherungspfandrecht nach VVG 60 bzw. subsidiär ZGB 899 zur Verfügung.
Zur Schadensdeckung aus Versicherungspfandrecht
Gesetzliche Grundlagen
- VVG 60
- ZGB 895 ff.
Grundsatz
- Zahlungen des einen nur mit Zustimmung des Anderen (vgl. ZGB 906 Abs. 2)
Ausnahme
- Haftpflichtversicherer darf an den Geschädigten leisten (VVG 60 Abs. 1)
Weitere Informationen
- Versicherungspfandrecht | versicherungspfandrecht.ch
- Forderungspfandrecht