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Autorecht

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Exkurs: Schaden aus Strolchenfahrt

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Strolchenfahrt gibt es einige Differenzierungen und Haftungseinschränkungen, die vor allem Mitfahrer eines „Strolchen“ kennen sollten. – Nur, wer denkt bei einer Strolchentour daran?

Hier die Einzelheiten:

Strolchenfahrer

  • =         Person, die ein Auto zum Gebrauch entwendet
  • Haftung des Strolchenfahrers
    • wie ein Halter, nebst des (mit haftenden) Halters
    • vgl. SVG 75 (siehe Box)

Strolchenfahrt JA

  • Positiv
    • Fahrzeugentwendung zum Gebrauch
  • Negativ
    • Keine Fahrzeug-Anvertrauung
  • Abgrenzung zu Diebstahl
    • Der Dieb wird neuer Halter

Strolchenfahrt NEIN

  • Fahrzeug-Anvertrauung, auch wenn das Auto zu einem andern Zweck als gewollt verwendet wurde
    • zB Arbeitnehmer, dem ein Firmenfahrzeug anvertraut wurde, nutzt dieses ohne Erlaubnis auch privat und verunfallt damit
    • zB Unternehmer-Junior wird für geschäftliche Besorgung ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt, er verwendet es aber zur Spritztour mit seinem besten Freund, also zu Privatzwecken
  • Einschränkung der Halterhaftung
    • gegenüber den Strolchenfahrern selbst
    • gegenüber Mitfahrern, welche von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätten haben sollen

Versicherungsdeckung

  • über die „Halter-Versicherung“
  • „Halter-Versicherung“ kann Rückgriff auf den „Strolch“ nehmen

Keine Halter-Haftung

  • gegenüber Personen, die von der Entwendung wussten oder wissen konnten

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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