Definition
= Regulierung von Massenkarambolagen mit dem Ziel einer raschen Schadenerledigung und zur Vermeidung langwieriger Abklärungen und Auseinandersetzungen, sowohl von Personen- als auch Sachschäden
Grundlagen
- Abkommen
- Teilnehmer
Abschluss auf unbestimmte Dauer
- Abkommens-Abschluss auf unbestimmte Dauer
- Anschlussrecht jedes in der Schweiz tätigen Versicherers
Inkraftsetzung
- In Kraft seit 01.01.2008
Anwendung
- Anwendung durch schweizerische Versicherer, die in eine Massenkarambolage involviert sind
Exkurs: Wettbewerbsrecht
- Wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit, so der SVV Schweizerische Versicherungsverband, weil das Abkommen der Effizienzsteigerung und nicht der Absprache dient
- Gleichwohl ist Wachsamkeit gefragt, weil verschiedene Versicherer für mehrere Versicherte Einigungen treffen und es durchaus möglich ist, dass zulasten bzw. zum Nachteil Einzelner Entschädigungsregelungen getroffen werden könnten, um eine Gesamtlösung auch für die Versicherer zu erzielen
- Also: Aufmerksame Individualbeurteilung
Informationsstelle / Link
Weiterführende Informationen unter Verkehrsopferhilfe