Die Autohalterschaft lässt sich wie folgt umschreiben:
Subjektive Charakterisierung
ein Halter
- natürliche Personen (auch unmündige oder solche ohne Führerschein)
- juristische Personen
- zB Aktiengesellschaft
- zB Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mehrere Halter (sog. Mithalter)
- zB Ehegatten
- zB einfache Gesellschaft
objektive Charakterisierung
- Übergang der Haltereigenschaft durch längere Fahrzeugüberlassung
- zB private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs
Haltereigenschaft und Schädigung
Grundsätze
- Geschädigter oder Opfer müssen sich grundsätzlich nicht mit der Frage beschäftigen, wer Halter ist
- Motorfahrzeughaftpflichtversicherer hat Schadensdeckung für den jeweiligen Halter zu leisten
Ausnahmen
- Unklarheit, ob der Halter auch Geschädigter ist (Frage der Anwendbarkeit der Halter-Haftungsbestimmungen
- Versicherungsdeckung nicht ausreichend (Gross-Unfallereignis)
Weiterführende Informationen
- AUTOVERSICHERUNGEN-Versicherungsabschluss
- Aktiengesellschaft | aktiengesellschaft.ch
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung | gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung.ch
- Ehegüterrecht.ch/ | ehegueterrecht.ch
- Einfache Gesellschaft | einfache-gesellschaft.ch
- HUBER HANS, Zum Begriff des Automobilhalters, in: SJZ 27 (1931) S. 353 – 356