Exkurs: Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr ist bei Autounfällen ein häufig gebrauchter Begriff der Versicherer, wenn sie Verschuldensanteile auf gegnerische Positionen schieben wollen. Der genaue Einsatzbereich ist aber oft nicht oder zu wenig bekannt. Wesentlich ist vor allem, dass die Betriebsgefahr nur bei Personen-, nicht aber bei Sachschäden eine Rolle spielt:

Personenschaden

  • Gesetzliche Grundlage
    • SVG 61 Abs. 1 (siehe Box)
  • Relevanz der Betriebsgefahr
  • Voraussetzungen
    • Unfall
    • Beteiligung mehrerer Motorfahrzeuge
    • Körperliche Schädigung eines Halters
  • Schadensverteilung
    • auf die Halter aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens,
      • „sofern nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen“
    • Solidarhaft mehrerer ersatzpflichtiger Halter gegenüber dem geschädigten Halter (vgl. SVG 61 Abs. 3)

Sachschaden

  • Gesetzliche Grundlage
    • SVG 61 Abs. 2 (siehe Box)
  • Keine Relevanz der Betriebsgefahr
  • Voraussetzungen
    • Unfall
    • Beteiligung mehrerer Motorfahrzeuge
    • Sachschaden eines Halters
  • Schadensverteilung
    • Haftung eines anderen Halters, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen folgendes beweist
      • Verschulden oder vorübergehendender Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters
      • Verschulden einer Person, für die der andere Halter verantwortlich ist
      • Fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs des anderen Halters
    • Solidarhaft mehrerer ersatzpflichtiger Halter gegenüber dem geschädigten Halter (vgl. SVG 61 Abs. 3)