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Autorecht

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Kommissionsverkauf

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Kommissionverkauf ist eine Alternative zum gewöhnlichen Autoverkauf, wenn

  • Sie das Auto nicht eintauschen, aber trotzdem über den Markenhändler oder einen Occasionshändler zum Verkauf anbieten wollen
  • der Markenhändler oder Occasionshändler die Risiken eines Autoeigenerwerbs nicht eingehen will (keine Uebernahme des Preisrisikos und Liquiditätsbindung), aber sein Garagenanlage als Plattform nutzen und im Erfolgsfalle eine Verkaufskommission verdienen will

Definition

  • Bei der Verkaufskommission verpflichtet sich der Garagist (Kommissionär)gegen eine Provision, in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung des Autoeigentümers (Kommittenten), das zum kommissionsweisen Verkauf zur Verfügung gestellte Auto zu verkaufen (Verkaufskommission)
  • Das Auto bleibt bis zur kommissionsweisen Veräusserung Eigentum des Kommittenten
  • =   B+C2C

Vorteile

  • Nutzung des Verkaufsraums bzw. Verkaufsgeländes des Garagisten als Kommissionär
  • Beseitigung der Vorgehensunsicherheit
  • Ausgleich der Manki des Autoeigentümers (Kommittenten)
    • Keine Marktkenntnisse
    • Kein Know how
    • Keine Verkaufsübung
    • Keine Zeit
    • Keine Gegengeschäftsgelegenheit
      • Eintausch
      • Leasing-Vermittlung
      • Garantie
      • o.ä.

Nachteile

  • Oft zu wenig Mitwirkung bei der Kaufpreisgestaltung und beim Kaufvertragsvollzug
  • Geringerer Nettoerlös (weil Abzug der Provision) als bei Eigenverkauf (Privater Autohandel)
    • Vorbehalt
      • In der Regel sollte der höhere (Brutto-)Verkaufspreis des Garagisten die von ihm abzuziehende Verkaufsprovision wettmachen

Kommissionsvertrag

Gesetzliche Grundlage

  • OR 425 – 438

Vertragsgegenstand

  • Der Kommissionsvertrag ist die Abrede zwischen dem Autoeigentümer (Kommittenten) und dem Garagisten (Kommissionären), wonach letzterer das Auto des ersteren in eigenem Namen, aber auf dessen Rechnung zu einem vorgegebenen Preis verkaufen und dafür eine

Persönliche Besorgungspflicht

  • Der Garagist ist zur persönlichen Erledigung des Autoverkaufs verpflichtet; er kann das Fahrzeug nicht einem andern Garagisten zum Verkauf übergeben

Informationspflicht / Instruktion

  • Der Garagist hat über seine Bemühungen zu informieren und sich für eine zielführende Mandatserledigung rollend instruieren zu lassen

Untergang oder Wertverminderung des Autos

  • Autoeigentümer trägt dieses Risiko
  • Bei entsprechender Abrede hat der Garagist auf Kosten des Autoeigentümers das Auto zu versichern

Delcredere

  • Der Autoeigentümer trägt das Delcredere-Risiko, sofern der Garagist zur entsprechenden Uebergabe alleine berechtigt ist und das Delcredere-Risiko nicht – gegen eine Delcredere-Provision – mit dem Garagisten zugewiesen ist

Sorgfalt in der Geschäftsausführung

  • Der Garagist hat das Geschäft weisungsgemäss und sorgfältig zu erledigen

Provision

  • Bei Zustandekommen des Autoverkaufs, gemäss Parteiabrede

Verwendungs- und Schadenersatz

  • Ersatzpflicht des Autoeigentümers, sofern der Garagist in seinem Interesse tätig geworden ist

Retentionsrecht

Autokaufvertrag

  • Der Garagist schliesst beim Verkauf des Autos den Kaufvertrag zwischen sich und dem Käufer ab
  • Sein Tätigwerden in eigenem Namen, aber auf Rechnung des bisherigen Autoeigentümers, führt dazu, dass ihn anschliessend – nach Abzug seiner Verkaufsprovision – für den „Restkaufpreis“ eine Abrechnungs- und Ablieferungspflicht trifft

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