Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeugunfällen bzw. Fahrradunfällen verjähren nach den Regeln über die unerlaubten Handlungen (SVG 83 Abs. 1 i.V.m. OR 60) wie folgt:
- Relative Verjährungsfrist
- 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem
- Absolute Verjährungsfrist
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- 10 Jahre vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
- 20 Jahre bei Tötung oder Körperverletzung
- Längere Fristen des Strafrechts
- Ist das schädigende Verhalten zugleich eine strafbare Handlung, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung.
- Tritt die Verfolgungsverjährung infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht ein, verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Weiterführende Informationen
- Delikts-Verjährungsfristen | verjaehrung.ch