Verjährung

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeugunfällen bzw. Fahrradunfällen verjähren  nach den Regeln über die unerlaubten Handlungen (SVG 83 Abs. 1 i.V.m. OR 60) wie folgt:

  • Relative Verjährungsfrist
    • 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem
  • Absolute Verjährungsfrist
    • 10 Jahre vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
    • 20 Jahre bei Tötung oder Körperverletzung
  • Längere Fristen des Strafrechts
    • Ist das schädigende Verhalten zugleich eine strafbare Handlung, verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung.
    • Tritt die Verfolgungsverjährung infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht ein, verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.