Die Autoreparatur wird – mit allen Folgen – qualifiziert als:
Werkvertrag
- Garagist schuldet die Leistung eines Erfolgs (Reparatur) / sorgfältige Arbeit alleine ist nicht ausreichend
- Nicht- oder nicht richtige Erfüllung
- Wandelung
- Minderung
- Nachbesserung (= Wiederholungsreparatur)
- Neues Aggregat
- Weiteres Austauschaggregat
» Weiterführende Informationen unter Werkvertragsrecht | werkvertrags-recht.ch