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Autorecht

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Strafanzeige

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat der Grundeigentümer sein Parkplatz durch ein richterliches Parkverbot geschützt, kann er Strafanzeige erheben:

Polizeibusse nach ZPO 225

Gesetzliche Grundlage

  • StGB 335 Ziffer 1 Abs. 2

Strafverfolgung von Amtes wegen

  • Strafverfolgung auf Basis kantonalen Rechts
  • Polizei kann bei Parkplatz auf Privatgrund keine Bussen aussprechen
    • Polizei rückt daher in solchen Fällen nicht aus
    • Daher ist eine Strafanzeige des Grundeigentümers bei Verzeigungsinteresse trotz Offizialdelikt unumgänglich
    • Polizei leitet aber Strafanzeige des Grundeigentümers an die Strafuntersuchungsbehörden weiter

Quantitativ

  • gemäss Strafandrohung auf der Parkverbotstafel

Resultat

  • Der Falschparker wird gebüsst
  • Der Grundeigentümer hat nichts davon; er ist für die Geltendmachung seiner Umtriebe (wie Verbringung seines eigenen Wagens ins Parkhaus, Parkhausgebühren, Taxikosten für den Hin- und Rückweg usw.) als Umtriebsentschädigung auf den Zivilweg verwiesen
  • Es stellt sich für jeden Grundeigentümer die Frage, ob sich solche „Übungen“ rechnen; eine Strafanzeige wird sich wohl nur aus grundsätzlichen Überlegungen oder bei „Wiederholungstätern“ rechtfertigen

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