Erpressung?

Wer unter Drohung mit einer Strafanzeige in Bereicherungsabsicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung (vgl. BGE 69 IV 168 E. 3 S. 173; Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art. 156 N. 14; Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 1964, N. 629a).

Wenn der Grundeigentümer – ohne Bereicherungsabsicht – nicht mehr als seinen Aufwand verlangt, handelt er nicht mit erpresserischer Absicht. – Doch auch darüber lässt sich streiten.