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Autorecht

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Besitzesschutz

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich kann sich der PP-Besitzer (Grundeigentümer, Mieter, Pächter), nachgenannt Grundeigentümer, gegen die verbotene Eigenmacht eines Dritten wehren (vgl. ZGB 926 ff.).

Grundsätzlich ist jeder Grundeigentümer berechtigt den Richter anzurufen. Im Sinne einer Ausnahme kann sich der Grundeigentümer durch Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht wehren, aber nur, wenn er sofort und verhältnismässig reagiert:

Ansprache und Wegweisung des Parksünders

  • Vertreibungsrecht gestützt auf ZGB 926 Abs. 2 (siehe Box)

Parkkralleneinsatz ist u.E. unzulässig

Zuparken nur bei sofortiger Wegfahrmöglichkeit

Abschleppen lassen des Fahrzeugs nur bei Verhältnismässigkeit

Das Autoabstellen auf Privatgrund ohne Einwilligung des Grundeigentümers ist immer verbotene Eigenmacht.

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