Grundsätzlich kann sich der PP-Besitzer (Grundeigentümer, Mieter, Pächter), nachgenannt Grundeigentümer, gegen die verbotene Eigenmacht eines Dritten wehren (vgl. ZGB 926 ff.).
Grundsätzlich ist jeder Grundeigentümer berechtigt den Richter anzurufen. Im Sinne einer Ausnahme kann sich der Grundeigentümer durch Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht wehren, aber nur, wenn er sofort und verhältnismässig reagiert:
Ansprache und Wegweisung des Parksünders
- Vertreibungsrecht gestützt auf ZGB 926 Abs. 2 (siehe Box)
Parkkralleneinsatz ist u.E. unzulässig
Zuparken nur bei sofortiger Wegfahrmöglichkeit
Abschleppen lassen des Fahrzeugs nur bei Verhältnismässigkeit
Das Autoabstellen auf Privatgrund ohne Einwilligung des Grundeigentümers ist immer verbotene Eigenmacht.
Art. 926 ZGB
1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.