Ausgangslage
Als „Privatgrund-Parksünder“ gilt, wer sein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf dem Privatgrund eines Dritten abstellt.
Die Folgen sind unterschiedlich, je nach der Art, wie sich der betroffene Grundeigentümer für den Fall des widerrechtlichen Abstellens von Fahrzeugen auf seinem Grundstück organisiert hat:
Vorweg sei festgehalten, dass eine befriedigende tatsächliche und rechtliche Lösung gegen Falschparkierer auf privatem Grund zur Zeit nicht besteht.
Keine Anwendung des gerichtlichen Verbots nach ZPO 258 Abs. 1
Dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellte private Parkplätze gelten als öffentliche Strassen, auf welche das SVG Anwendung findet. Daher kann sich ein Nutzer nicht einer Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig machen.
Judikatur
- Obergericht des Kantons Zürich, I.Strafkammer, Urteil vom 23.03.2022 (SU210040) (nicht rechtskräftig) in ZR 121 (2022) Nr. 27, S. 89 ff. (keine Widerhandlung gegen gerichtliches Verbot nach ZPO 258 Abs. 1 bei privaten Parkplätzen, die dem allg. Verkehr zur Verfügung gestellt sind > SVG-Anwendung)
Links
- Der zugeparkte Parkplatz | arnoldrusch.files.wordpress.com