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Autorecht

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Privater Fahrzeugabstellplatz

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die kostengünstigste Privatparkierungsvariante ist der Aussenabstellplatz:

Definition

  • =         Markierte oder sonst abgegrenzte Autoabstellfläche auf Privatgrund im Freien
    • ohne Überdachung
    • mit Überdachung (Carport), ein Zwischending zwischen Parkplatz im Freien und Garageneinstellplatz

Abgrenzungen

Verbreitung /Bedeutung

  • Relativ grosse Verbreitung, abhängig von der lokal Planungs- und Baugesetzgebung
    • als Zusatzabstellplätze
    • (teilw.) umgenutzte Gartenflächen
    • bei Innenhofsituationen
  • ev. Massgeblichkeit der Zugangsnormalien des VSS

Vorteile

Nachteile

  • Je nach Lage des Abstellplatzes kein Vandalenschutz
  • ohne Carport
    • kein Witterungsschutz (Hagel, Schnee usw.)

Stockwerkeigentum

  • Aussenparkplätze können nur im Rahmen eines sog. ausschliesslichen Benützungsrechtes im Benützungs- und Verwaltungsreglementes der Stockwerkeigentümergemeinschaft an Stockwerkeigentümer zur Nutzung zugewiesen werden

Miteigentum

  • Oft stehen Feinerschliessungsanlagen (Stichstrassen) im Miteigentum der Anstösser
    • Grundsätzlich sind diese dann der Fuss- und Fahrweg-Nutzung vorbehalten
    • Je nach Wegbreite werden solche Wege – einvernehmlich oder konkludent – auch für die Parkierungsnutzung zweckentfremdet
  • Vgl. Ferner Miteigentum

Dienstbarkeit (Benützungsrecht)

Parkplatz-Miete

Mietvertrag

  • Die Parteien, d.h. Vermieter und Mieter, müssen entscheiden, ob sie die Miete von Wohnung und / oder Geschäftsräume mit dem Parkplatz verknüpfen wollen oder nicht (vgl. OR 253a Abs. 1)

Kündigung

  • gedeckte und ungedeckte Parkplätze im Freien können mit einer Frist von 2 Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen
  • Ausnahme
    • Zusammen mit Wohn- und Geschäftsräumen gemietete Parkplätze können im Sinne von OR 253a Abs. 1 den für Wohn- und Geschäftsräumen geltenden Kündigungsregeln unterworfen sein
      • Voraussetzung: eine gegenseitige Abhängigkeit

Teilkündigung?

  • Grundsatz
    • Nein
  • Ausnahme
    • Teilkündigung, wenn die Parteien keine inhaltliche Verknüpfung der Mietvertragsgegenstände beabsichtigten (keine Verbindung von Wohnung als Hauptsache + Parkplatz als Nebensache)

Mieterstreckung?

  • Grundsatz
    • Keine Erstreckbarkeit der Miete eines Parkplatzes
  • Ausnahme
    • Mieterstreckung auch in Bezug auf den Parkplatz, wenn dieser zusammen mit den Wohn- oder Geschäftsräumen verknüpft gemietet wurde (vgl. OR 253a Abs. 1)

Parkverbot

Gestzestexte

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