Das Nichteinwerfen von Parkmünzen, die Parkzeitüberschreitung, das Parken nicht innerhalb des Parkfeldes (siehe Box) uam gelten als Verkehrsdelikt im sog. „ruhenden Verkehr“. Ihre Ahndung erfolgt – von Ausnahmen abgesehen (vgl. Box) – nach dem Ordnungsbussengesetz und / oder ggf. lokalen Polizeiordnungen.
Vergleiche dazu
Weiterführende Literatur
- Waltersperger Laurina, Städte verdienen kräftig an Parksündern, in: NZZ am Sonntag vom 23.09.2018, S. 10
- Städte verdienen kräftig an Parksündern | nzzas.nzz.ch
Weiterführende Judikatur
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 08.02.2018 (SU170008) (Abstellen eines breiteren Fahrzeugs als das Parkfeld teilweise ausserhalb der Parkfeldmarkierung / Bussenbestätigung (Begründung: Massgeblichkeit nicht der Dimension des Fahrzeugs, sondern jene des Parkfelds)
Weiterführende Links
- 50 Zentimeter kosten 930 Franken | srf.ch