AUTOEINZIEHUNG

Seit dem 01.01.2013 können Motorfahrzeuge, mit denen Verkehrsregeln grob und skrupellos verletzt wurden, zur Abhaltung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen eingezogen und verwertet werden (Fahrzeugeinziehung / vgl. SVG 90a).

Diese strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme gilt sogar für Leasingfahrzeuge (vgl. BGE 1B_406/2013 vom 16.05.2014).