Seit dem 01.01.2013 können Motorfahrzeuge, mit denen Verkehrsregeln grob und skrupellos verletzt wurden, zur Abhaltung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen eingezogen und verwertet werden (Fahrzeugeinziehung / vgl. SVG 90a).
Diese strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme gilt sogar für Leasingfahrzeuge (vgl. BGE 1B_406/2013 vom 16.05.2014).
Art. 90a SVG
Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen
1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
- damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und
- der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
Weiterführende Informationen
Literatur
- SPRENGER MARTIN / BRUDER MARTIN / DI MARCO PASCAL, Via Sicura aus Sicht des STVA Aargau, in: Anwalts Revue 5/2014, S. 212 ff.
Links
- Steigerungskauf-Zwangsversteigerung
- BUSSEN
- FÜHRERAUSWEIS
- Raserdelikte | bnlawyers.ch
- Einziehung von Raserfahrzeug | bnlawyers.ch