Neuwagen-Eigenimport

Preisunterschiede Schweiz – Ausland

Gleiche Fahrzeuge werden in verschiedenen Ländern zu unterschiedlichen Preisen verkauft. Gründe gibt es deren viele:

  • Kaufkraftunterschiede
  • Währung / Wechselkursunterschiede
  • Abgaben- bzw. Steuerunterschiede für Auto-Import bzw. –Inverkehrsetzung
  • Monopolstellung des Importeurs
  • etc.

Anstatt das gewünschte Auto über einen offiziellen schweizerischen Markenvertreter zu kaufen, kann jeder sein Auto direkt im Ausland erwerben und selber importieren (= Direktimport).

Viele ausländische Fahrzeugwerkstätten haben sich auf die Abwicklung des Fahrzeugexports in die Schweiz organisiert. Sie kennen die Formalitäten und haben meistens ein Verzollungsunternehmen, welches die Grenzformalitäten vorbereitet oder gar die Abwicklung übernimmt.

NB: Ein Gebrauchtwagen-Eintausch ist meistens nicht möglich, müsste dieser sonst exportiert werden (Zoll- und Abgabenanfall)

Preisvergleich

Europa

  • Vergleichbarkeit gegeben
  • Spezielle Zulassungsgebühren in Abzug zu bringen
    • zB österreichische Normverkehrsabgabe (NOVA)
  • Wegrechnung der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer im Exportland
  • Hinzurechnung CO2-Abgabe und Einfuhrabgaben sowie MWST für die Schweiz
  • EU-Kommission unterstützt Preisvergleich

USA

  • Keine einheitliche Preispolitik
    • Gebührenaufschläge
    • Nicht fassbare Optionen
  • Schwieriger Preisvergleich

Umrüstung

Europa

  • EU-Vorschriften betreffend Fahrzeugbau
    • Schweiz hat diese Vorschriften weitgehend übernommen, was den Direktimport wesentlich vereinfacht
      • keine oder nur seltene Umrüstungen
      • problemlose Vorführung und Strassenverkehrszulassung von Importfahrzeugen

USA

  • Regelfall: Umrüstung für eine Strassenverkehrs-Zulassung in der Schweiz

Herstellerrestriktionen

Europa

  • Keine Einschränkungen
  • Herstellerabsprachen oder Auflagen an ihre Importeure bzw. Händler würden wettbewerbs- bzw. kartellrechtlich geahndet

USA

  • Hersteller-Restriktionen für Fahrzeugimport
    • Verkauf an Privatpersonen ohne Wohnsitz in den USA
      • in der Regel nur Gebrauchtwagen
      • Neuwagen nicht oder nur ein geringer Anteil

Cross border-Autokaufvertrag

Durch die Intervention der Wettbewerbskommission bzw. WEKO wurden die Parallelimporte vereinfacht bzw. gar erst ermöglicht. Dadurch wurden die Eigenimporte erst richtig ermöglicht. Folge der Eigenimporte über die Grenze hinweg ergeben kollisionsrechtliche Fragen:

Gesetzliche Grundlagen

  • IPRG 120
  • Art. 13 Lugano Übereinkommen (Konsumentensachen)

Anwendbares Recht

  • Konsumenten
    • Staat, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • Unternehmen
    • Ort der charakteristischen Leistung, d.h. am Sitz / Wohnsitz des Verkäufers

Gesetzestexte

[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 120 IPRG“ hide=“Gesetzestext verbergen“]

[/spoiler]

[spoiler effect=“slide“ show=“Art. 13 LugUe“ hide=“Gesetzestext verbergen“]

[/spoiler]

Weiterführende Informationen

Grenzüberschreitende Autokaufverträge
  • STÖCKLI HUBERT, Verträge und AGB beim Autokauf, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, Freiburg 2006, S. 15 f. (Grenzüberschreitende Autokaufverträge)

Garantieleistungen

  • Werksgarantien gelten europaweit auf jeweils 24 Monate
    • Werkstätten sind “ungeachtet des Ortes des Kaufs eines Kraftfahrzeuges im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz” verpflichtet, “alle Kraftfahrzeuge der betreffenden Marke zu reparieren, die Garantien zu gewähren, die kostenlose Wartung und sämtliche Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen durchzuführen”, wobei “es keine Rolle spielt, ob das Kraftfahrzeug bei einem zugelassenen Händler, durch einen bevollmächtigten Vermittler oder bei einem unabhängigen Wiederverkäufer gekauft wurde”
  • Bei Direktimport-Autos muss allerdings meist verzichtet werden auf
    • Schweiz-bezogene Servicepakete (zB Swissintegral usw.)
    • Assistance-Dienstleistungen
    • Kulanz
    • usw.

Weiterführende Informationen

Grundlage (KRAFTFAHRZEUGVERTRIEB UND -KUNDENDIENST IN DER EUROPÄISCHEN UNION)
Grenzüberschreitende Autokaufverträge
  • STÖCKLI HUBERT, Verträge und AGB beim Autokauf, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, Freiburg 2006, S. 15 f. (Grenzüberschreitende Autokaufverträge)

CO2-Abgabe

Vor der (Zoll-)Einfuhr sind (auch) vom (privaten) Autoimporteur die für den betreffenden Fahrzeugtyp massgebenden CO2-Abgaben zu entrichten:

Einfuhr in die Schweiz

Zu beachten sind:

  • Unaufgeforderte Zollanmeldung
  • Vorlage der wichtigen Dokumente
    • Rechnung oder Kaufvertrag
    • mit und ohne Mehrwertsteuer
    • Fahrzeugausweis
    • EUR-1-Dokument als Ursprungsnachweis
    • Ausfuhrerklärung
  • Einfuhrdeklaration
    • Formulare bzw. heute digitale Deklaration
    • Schweizer Zoll erstellt ev. einen Prüfungsbericht
  • Fahrzeugimportkosten
    • CO2-Abgabe
      • Vorwegbezahlung, d.h. einige Tage vor der Zollanmeldung
      • CO2-Emissionsvorschriften
    • Zoll
      • Zollansätze (CHF 12-15 pro 100 kg)
    • Automobilsteuer
      • 4 % des Fahrzeugwertes
    • Mehrwertsteuer (MWST)
      • jeweils gültiger MWST-Satz
  • Import- bzw. Zulassungsbeschränkung für Eigenimport-Autos
    • Zulassung pro Person und Jahr nur ein Direktimport-Fahrzeug in der Schweiz

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bietet Informationen zur definitiven Einfuhr von Fahrzeugen (Autos / Personenwagen, Motorrad, Mofa, Roller, E-Bike):

Strassenverkehrszulassung

Die Fahrzeugvorführung zur Strassenverkehrszulassung beim kantonal zuständigen Strassenverkehrsamt kann im Internet nachgelesen werden.

Statt vieler hier der Link zum Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich:

Tipps

Beim Kauf und der Einfuhr Direktimport-Fahrzeugen ist auf folgendes zu achten:

Preisunterschied

  • Ein Direktimport lohnt sich erst ab einem Preisunterschied von ca. CHF 3‘000

Ausländischer Autoverkäufer

  • Autoerwerb nur bei einem autorisierten Markenhändler des betreffenden Landes

Mindestangaben im Autokaufvertrag

  • Verkäufer (Namen/Firma und Anschrift)
  • Genaue Bezeichnung des zu kaufenden Autos mit Ausstattung und Zubehör
  • Nettopreis / Währung / Zahlungsart
  • Ort und Datum der Fahrzeugübergabe

Fahrzeugübergabe

  • Fahrzeugrechnung
  • Kaufpreisquittung, sofern und soweit die Zahlung nicht per Bank erfolgt
  • Ursprungszeugnis
  • Garantie (ausgefüllt, abgestempelt und unterschrieben)
  • Kundendienstcheckheft (do.)
  • Importbelege

Überführungskennzeichen und Versicherung

  • analog Tagesnummer
  • Autoverkäufer mit Exporterfahrung
    • hat meistens ein Ueberführungskontrollschild
    • kennt ein Verzollungsunternehmen, welches den Ex- und Import anmeldet bzw. organisiert
  • Rücksand Überführungskontrollschild per Post