Ist ein vom Verkäufer zu vertretender und zu behebender Mangel am Auto eingetreten und weigert sich der Autoverkäufer auf die Mängelrüge des Autokäufers einzutreten, ist – einfach formuliert – folgendes Vorgehen einzuschlagen:
Bei Reaktionslosigkeit
- eingeschriebene Mahnung
Bei weiterer Reaktionslosigkeit
- Einschreibebrief mit letzter Frist für die Mängelbehebung, unter Androhung der Ersatzvornahme, ansetzen
Nach unbenutztem Ablauf der letzten Frist
- Ersatzvornahme bei einer anderen Garage
- Geltendmachung der Reparaturkosten auf dem Rechtsweg
- Beizug eines Rechtsberaters
- Rechtsschutzversicherer
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- Kostenübernahme / -gutsprache | rechtsschutzversicherungen.ch
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- Forderungseinzug / Betreibung
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- Prozessuale Geltendmachung
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- Prozessieren | prozessieren.ch
- Beizug eines Rechtsberaters
Weiterführende Informationen
- Rechtsschutzversicherungen | rechtsschutzversicherungen.ch
- Rechte und Pflichten von Käufer und Nutzer | produkte-haftung.ch