Ist ein vom Verkäufer zu vertretender und zu behebender Mangel am Auto eingetreten und weigert sich der Autoverkäufer auf die Mängelrüge des Autokäufers einzutreten, ist – einfach formuliert – folgendes Vorgehen einzuschlagen:
Bei Reaktionslosigkeit
- eingeschriebene Mahnung
Bei weiterer Reaktionslosigkeit
- Einschreibebrief mit letzter Frist für die Mängelbehebung, unter Androhung der Ersatzvornahme, ansetzen
Nach unbenutztem Ablauf der letzten Frist
- Ersatzvornahme bei einer anderen Garage
- Geltendmachung der Reparaturkosten auf dem Rechtsweg
- Beizug eines Rechtsberaters
- Rechtsschutzversicherer
- Rechtsanwalt
- Anwälte Schweiz | anwaelte-schweiz.ch
- Forderungseinzug / Betreibung
- Prozessuale Geltendmachung
- Beizug eines Rechtsberaters
Weiterführende Informationen
- Rechtsschutzversicherungen
- Rechte und Pflichten von Käufer und Nutzer | produkte-haftung.ch