Nebst Wandelung oder Minderung kann der Mängel geschädigte Autokäufer unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Autoverkäufer Schadenersatz geltend machen:
Wandelung
- Gesetzliche Grundlage
- OR 208 Abs. 2
- Der Autoverkäufer hat dem Autokäufer – verschuldensunabhängig – zu ersetzen:
- Verwendungen
- der durch die Übergabe des mangelhaften Autos unmittelbar entstandene Schaden
- der durch die Übergabe des mangelhaften Autos mittelbar entstandene Schaden, wobei dem Autoverkäufer der Exkulpationsbeweis offen bleibt, dass ihn kein Verschulden treffe (vgl. OR 208 Abs. 3)
- Prozesskosten
Minderung
- Das Schweizerische Bundesgericht lehnt für den Minderungsfall eine analoge Anwendung des Wandelungs-Schadenersatzes gemäss OR 208 Abs. 2 ab; ein erheblicher Teil der Kommentatoren hat sich für die analoge Anwendung ausgesprochen
- Zulässig ist hingegen, auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach OR 97
Geltendmachung von Schadenersatz
- Die Erläuterung der sehr juristisch geprägten Geltendmachung von Schadenersatz würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen
- Im übrigen ist jeder Mängelfall wieder anders, so dass man nicht um eine Beurteilung im Einzelfall umhinkommt
Weiterführende Informationen
Literatur
- MAISSEN LUIS, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, Diss. Zürich 1999, S. 97 ff.
- statt vieler: GIGER, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 208 OR
Judikatur
- BGE 107 II 165
- BGE 95 II 125
- BGE 82 II 139