Schadenersatzansprüche

Nebst Wandelung oder Minderung kann der Mängel geschädigte Autokäufer unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Autoverkäufer Schadenersatz geltend machen:

Wandelung

  • Gesetzliche Grundlage
    • OR 208 Abs. 2
  • Der Autoverkäufer hat dem Autokäufer – verschuldensunabhängig – zu ersetzen:
    • Verwendungen
    • der durch die Übergabe des mangelhaften Autos unmittelbar entstandene Schaden
    • der durch die Übergabe des mangelhaften Autos mittelbar entstandene Schaden, wobei dem Autoverkäufer der Exkulpationsbeweis offen bleibt, dass ihn kein Verschulden treffe (vgl. OR 208 Abs. 3)
    • Prozesskosten

Minderung

  • Das Schweizerische Bundesgericht lehnt für den Minderungsfall eine analoge Anwendung des Wandelungs-Schadenersatzes gemäss OR 208 Abs. 2 ab; ein erheblicher Teil der Kommentatoren hat sich für die analoge Anwendung ausgesprochen
  • Zulässig ist hingegen, auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach OR 97

Geltendmachung von Schadenersatz

  • Die Erläuterung der sehr juristisch geprägten Geltendmachung von Schadenersatz würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen
  • Im übrigen ist jeder Mängelfall wieder anders, so dass man nicht um eine Beurteilung im Einzelfall umhinkommt