Minderungsrecht

Das Minderungsrecht wird v.a. dort eingesetzt, wo der Mangel vom Käufer behoben wird, trotz Mängelbehebung ein Fahrzeugminderwert zurückbleibt usw. Die Kautelen des Minderungsrechts sind:

Gesetzliche Grundlage

  • OR 205

Definition

  • =   Auto-mangelbedingte Minderwerts-Abgeltung des Käufers

Gegenstand

  • Bezahlter Auto-Kaufpreis
    • Anspruch auf Rückzahlung des mangel-bedingt zu viel bezahlten Kaufpreisteils, nach Kaufpreisherabsetzung
  • Auto-Kaufpreis noch nicht bezahlt
    • Minderungsrecht bezieht sich nur auf eine Kaufpreisherabsetzung

Voraussetzungen

  • Vorauslaufende Feststellungen und Vorkehren des Autokäufers
    • Rechtzeitige Untersuchung
    • Rügefähiger Mangel (keine Vorkenntnis, keine Genehmigung etc.)
    • Mängelrüge
    • ev. Untätigkeit des Autoverkäufers
    • Ausübung des Wahlrechts auf Minderung
  • Mangel muss Auto-Minderwert ausgelöst haben
    • Ohne Minderwert bleiben dem Käufer nur ggf. die anderen Rechtsbehelfe wie Nachbesserung oder Schadenersatz

Wertminderungs-Berechnung

  • Minderwert
    • Differenz von
      • Wert in mangelfreiem Zustand
      • Wert in mangelhaftem Zustand
    • Bemessung
      • vereinfacht
        • Kosten für die Mangelbeseitigung (zB Reparaturrechnung)
        • Siehe auch nachfolgend unter „Berechnungsmethoden / Abzugsverfahren“
      • genau
        • durch Schätzung der Differenz-Grundlagen
        • siehe auch nachfolgend unter „Berechnungsmethoden / Relative Methode“
      • Bemessungskorrekturen
        • Abzug des reparaturbedingten Mehrwerts
          • zB komplette Motorenrevision
        • Hinzurechnungsumstände / -faktoren
          • Verkürzte Gebrauchstauglichkeit
          • Höhere Reparaturanfälligkeit
          • Merkantiler Minderwert
        • Eigenschaftsabwesenheit als Mangel
          • Sachverständigen-Bewertung mit und ohne die spezielle Eigenschaft
  • Berechnungsmethoden
    • Abzugsverfahren
      • Abzug der Reparaturkosten vom Kaufpreis bzw. Einklagung der Minderung in Höhe der Reparaturkosten
      • Voraussetzung
        • Übereinstimmung von Minderwert und Verbesserungskosten (dafür besteht eine tatsächliche Vermutung, wobei jeder Partei der Gegenbeweis offensteht; vgl. BGE 111 II 162 ff.)
      • Vorbehalt
        • In der Praxis stimmen die Beträge von Minderwert und Verbesserungskosten meistens nicht überein, vergleiche doch die „Bemessungskorrekturen“ oben
    • Relative Methode
      • Ausgangslage
        • Die relative Methode gelangt v.a. dann zur Anwendung, wenn das Abzugsverfahren zu Ungerechtigkeiten führt
      • Ziel
        • Minderung soll das Leistungs-/Gegenleistungs-Verhältnis nicht stören
      • Methode
        • Autokaufpreis wird im Verhältnis gekürzt, in dem der Wert eines mangelfreien Autos zum Wert des mangelhaften Autos steht
      • Formel
        • Geminderter Kaufpreis = Kaufpreis x Wert des mangelhaften Autos :
          Wert des mangelhaften Autos

Mehrere Mängel

  • Ein Occasionsauto kann viele Mängel haben, wobei viele Unzulänglichkeiten nicht Mängel im eigentlichen Sinne sind wie Alterung, Verschleiss, Bagatellmängel etc.
  • Kommentator GIGER, a.a.O., N 64 zu Art. 201 OR, meint, dass alle Mängel, auch die geringfügigen, bei der Minderwertberechnung zu berücksichtigen sind