LAWINFO

Autorecht

QR Code

Tachomanipulation

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

(Strafbare) Tachomanipulationen gibt es seit jeher. Früher begünstigten mechanische 5-stellige Tachozähler Fehlinformationen (zB Nennung von 100‘000 anstatt 300’000 km Laufleistung). Mit der Digitalisierung der Tachografen ist die Manipulation weniger aufwändig und einfacher geworden. Heute wird indessen in den Datenbanken der Autohersteller für jedes Auto eine History geführt, so dass – vorausgesetzt man frägt an – Lücken und Diskrepanzen festgestellt werden können.

Orientierungshilfen, Skepsis und Fachhilfe

Beim Occasionsauto-Handel ist stets eine Grund-Skepsis in Bezug auf die Laufleistung angebracht! Achten Sie für die Beurteilung der mutmasslichen Gesamtlaufleistung auf folgende Mehrlaufleistungs-Indizien:

  • Lücken im Serviceheft
    • Nachvollziehung der Wartungsintervalle, mit den Kilometerständen
    • Servicezettel im Motorraum
    • Achtung: Auch Servicehefte können (mit-)gefälscht sein; achten Sie daher auf einheitliches Schriftbild und gleiche Unterschriften; normalerweise betreuen verschiedene Mechaniker mit verschiedenen Schriften und Unterschriften die Fz-Wartung
  • Starke Innenraum-Abnutzung
    • Verschlissene Sitze
    • Durchgesessene Sitze
    • Zustand des Kupplungs-, Brems- und Gaspedals, sofern und soweit die Pedal-Gummikappen nicht ausgetauscht wurden
  • Abgegriffenes Lenkrad
  • Abgegriffener Schaltstock beim mechanischen Getriebe
  • usw.

Wussten Sie, dass der Kilometerstand im elektronischen Schlüssel gespeichert wird? Die Daten dieses sog. „Service Keys“ können in der Werkstatt herausgelesen werden; natürlich können auch diese „Service Keys“ manipuliert sein; in der Regel machen sich die Manipulatoren aber diese Mühe nicht.

Seien Sie kritisch, hinterfragen Sie die Fahrzeug-History und lassen Sie sich Dokumente vorlegen bzw. die Personalien des ersten bzw. letzten Vorhalters nennen.

Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Beizug eines Fahrzeugsachverständigen.

Recht

Für die Aufarbeitung der Laufleistungsproblematik ist folgendes zu berücksichtigen:

Verkäufer macht keine Angaben in Annonce und Kaufvertrag zur Laufleistung

  • Abstellen auf die Normalbeschaffenheit des Autos
    • =         nicht mehr Laufleistung als Tachoangabe
  • Laufleistungs-Anhaltspunkte
    • Die durchschnittliche Laufleistung eines Personenwagens wird heute mit ca. 15‘000 km pro Jahr angenommen
    • Starke Abweichungen sollten zur Vorsicht mahnen (zB 8-jähriges Auto mit Tachostand von bloss 28‘000 km lässt vermuten, dass die effektive Laufleistung 128‘000 betragen könnte)
  • Nichtübereinstimmen von tatsächlicher Laufleistung und Tachostand
    • Sachmangel im Sinne von OR 198,
      • sofern der Autokäufer aufgrund der Fahrzeugzustandes und des Fahrzeugalters von der Richtigkeit des Kilometerzähler-Standes ausgehen musste und durfte
  • Erheblichkeit der Fahrleistungs-Abweichung
    • Je älter das Auto, desto höher das Abweichungsquantitativ, welches sich der Autokäufer für die Annahme einer Erheblichkeit gefallen lassen muss
    • Je jünger das Auto, desto weniger darf die akzeptable Abweichung sein
    • Bagatellgrenze
      • Beträgt die Laufleistungsabweichung mehr als eine Jahresfahrleistung, so kann nicht mehr von eine Bagatelle gesprochen werden und die haftungsbegründende Abweichung gilt als erheblich

Verkäufer machte Angaben zur Laufleistung, die – wie sich im Nachhinein herausstellt – nicht der Wahrheit entspricht

  • Ausdrückliche, konkludente oder stillschweigende Falschinformation
    • Lässt sich die vorsätzliche Falschangabe nachweisen bzw. wem ist sie anzulasten?
  • Falschangabe als zugesicherte Eigenschaft?
    • Eine Zusicherung (für die angepriesene Laufleistung) darf dann angenommen werden, wenn der Verkäufer zu erkennen gegeben hat, dass er für die Angabe und die alle Folgen bei ihrer Absenz einstehen will
      • Die blosse Laufleistungsangabe im Autokaufvertrag gilt noch nicht als Zusicherung einer Eigenschaft
      • Formulierungsschutz der Autohändler
        • Viele Autohändler glauben durch folgende Texte das Zusicherungsrisiko abwenden zu können
          • „… laut Tacho 28‘000 km“
          • „…, verkauft bei Tachostand 28‘000“
          • „… Kilometerleistung gemäss Angaben des Vorbesitzers“
      • 5-stellige Tachometer oder der Austausch von Tachometern begünstigen Manipulationen
    • Nur die zugesicherte Eigenschaft bewirkt spezielle Haftungsfolgen
    • Arglist
      • Türkt der Verkäufer mit Hinweisen über die Laufleistung beim Vorbesitzer und erweckt beim Käufer den Eindruck, es handle sich um eine Gesamtfahrleistung, muss geprüft werden, ob er eine Täuschungshandlung begangen hat
      • Käufer kann Autokaufvertrag wegen Täuschung anfechten (OR 28)
  • Toleranzrahmen bei Falschangabe der zugesicherten Gesamtlaufleistung
    • Abweichungstoleranz ist restriktiv zu handhaben
    • Haftung für zugesicherte Eigenschaften
      • unabhängig von Gebrauchstauglichkeit und Wert-Beeinträchtigung

Gesetzestexte

[/spoiler]

[/spoiler]

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.