Absichtliche Täuschung

Ist der Autokäufer vom Autoverkäufer mittels absichtlicher Täuschung zum Abschluss eines Kaufgeschäftes verleitet worden, kann er den Vertrag anfechten (OR 28 Abs. 1). Gleiches gilt, wenn ein Dritter täuschte und der Verkäufer dies erkannte oder hätte erkennen sollen (OR 28 Abs. 2) oder wenn sich ein Vertragspartner vertreten lässt und der Vertreter den Vertragspartner täuscht (vgl. BGE 81 II 217; BGE 112 II 505).

Im Einzelnen ist zu berücksichtigen:

Gesetzliche Grundlage

  • OR 28

Definition

  • =         Verhalten, welches darauf abzielt, die andere Partei in Irrtum zu versetzen oder einen bereits vorhandenen Irrtum aufrechtzuhalten, um den Vertragspartner zum Vertragsabschluss zu veranlassen
  • Synonym für absichtliche Täuschung
    • Absicht
    • Arglist

Täuschungshandlung

  • Mängelverschweigung
    • Verschweigung eines Unfallschadens
    • Verschweigung anderer Mängel
    • Bagatellisierung von Mängeln
  • Tatsachenvorspiegelung
    • Unwahre Äusserungen zum Auto
    • Bestätigung der Mängelfreiheit auf‘s Geratewohl hin
  • Tatsachenunterdrückung
    • Kaschierung von Mängeln

Voraussetzungen

  • Täuschungs-Vorsatz (ev. auch nur Eventualvorsatz)
    • Der Verkäufer muss den Erklärungsgegner bewusst über eine Tatsache in Unkenntnis versetzen bzw. belassen, um dessen Willenserklärung, die er sonst nicht oder nicht mit dem nunmehrigen Inhalt abgegeben hätte, zu erzielen
  • Täuschungs-Kausalität
    • Der Getäuschte hätte ohne den Irrtum den Vertrag nicht oder nicht mit diesen Konditionen geschlossen