AUTOMÄNGEL

Ist nach der Fahrzeugübernahme ein Mangel festzustellen oder tritt nach der Inbetriebsetzung ein Mangel am Auto auf, gelten zunächst die Gewährleistungsregeln des Autokaufvertrages und sofern und soweit solche fehlen, die Schlechterfüllungsregeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) bzw. ggf. die Täuschungsregeln.

Im Einzelnen ist folgendes zu beachten: