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Autorecht

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Neuwagenleasing

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Erhältlichmachung eines Neuwagenleasings ist in aller Regel unproblematisch.

Vorbehalten bleiben natürlich immer:

Leistungsfähigkeit

  • Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers für die errechneten Leasingraten
  • Bundesgesetz über Konsumkredit (KKG) verlangt von den Leasinggebern vor Vertragsschluss eine Kreditfähigkeitsprüfung des Leasingnehmers (Überschuldungsschutz) / Konsultation IKO (Informationsstelle für Konsumkredit)
  • Leasinggeber muss daher vom Leasingnehmer Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen anfordern:
    • Haupt- und Nebeneinkünfte
    • Lebenshaltungskosten
      • Berechnung der Kosten analog der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
      • Betriebungsinspektorat ZH | betreibungsinspektorat-zh.ch

Anzahlungsfähigkeit

  • Anzahlungsfähigkeit des Leasingnehmers (in der Regel wird aus Sicherheitsgründen die Bezahlung der ersten Rate resp. das Einwerfen des Erlöses des Eintauschfahrzeugs
  • Die erste „grosse Leasingrate“ beträgt jeweilen ca. 10 % des Auto-Nettokaufpreises
  • ev. Leistung einer Kaution

Sodann stehen folgende weitere Entscheidungen aus entsprechenden Fragestellungen an:

  • Vertragsdauer
  • Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Leasingraten
  • Voll- oder Teilamortisationsleasing?
  • Kilometerbegrenzung?
  • Restwertleasing?
  • Serviceleasing?

Bei sichergestellter Finanzierung wird oft dem Fahrzeug-Kaufpreis zu wenig Bedeutung mehr beigemessen:

  • Höhe des Barkaufpreises
  • Rabatt und Skonto
  • Dreingabe von Zubehör
    • Winterräder
    • Notfallset
    • Warnwesten
    • u.ä.

Es gilt die Folgerung: Je höher der Barkaufpreis, desto höher die Leasingraten.

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